Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Anwendungsbereich und Gültigkeit der Bedingungen 

1. Die Woltu Energy GmbH (nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet) führt sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote ausschließlich gemäß den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen durch. Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Verkäufer und seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch als „Auftraggeber“ bezeichnet) im Zusammenhang mit den vom Verkäufer angebotenen Lieferungen oder Dienstleistungen abgeschlossen werden. Sie gelten ebenso für alle künftigen Lieferungen, Dienstleistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. 2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer in Einzelfällen ihrer Gültigkeit nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer in einem Schreiben auf die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten eingeht oder auf diese Bezug nimmt, impliziert dies nicht die Zustimmung zur Gültigkeit besagter Geschäftsbedingungen. 

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine spezielle Annahmefrist. Bestellungen oder Aufträge können vom Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Eingang angenommen werden. 

2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber werden ausschließlich durch den schriftlich abgeschlossenen Vertrag geregelt, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstands zwischen den Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit. Mündliche Zusagen seitens des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages haben keine rechtliche Verbindlichkeit und mündliche Abreden zwischen den Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde.

3. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen der Schriftform, um rechtswirksam zu sein. Die Mitarbeiter des Verkäufers, mit Ausnahme der Geschäftsführer oder Prokuristen, sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen, die von der schriftlichen Vereinbarung abweichen. Die Einhaltung der Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Kommunikation elektronisch erfolgt, insbesondere per Fax oder per E-Mail.

4. Die Angaben des Verkäufers bezüglich des Liefergegenstands oder der erbrachten Leistungen (wie z.B. Gewicht, Abmessungen, Gebrauchseigenschaften, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die entsprechenden Darstellungen (wie Zeichnungen und Abbildungen) sind lediglich ungefähre Angaben, sofern nicht die Verwendung für den vertraglich festgelegten Zweck eine exakte Übereinstimmung erfordert. Diese Angaben stellen keine garantierten Merkmale der Qualität dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen, einschließlich des Austauschs von Bauteilen gegen gleichwertige Komponenten, sind gestattet, sofern sie die Verwendbarkeit für den vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen und der Auftraggeber keine abweichenden Anweisungen erteilt.

5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen von ihm erstellten Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände weder in ihrer ursprünglichen Form noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, bekanntgeben, selbst verwenden oder durch Dritte verwenden lassen, oder Kopien davon anfertigen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers.

6. Auf Anforderung des Verkäufers hat der Auftraggeber sämtliche genannten Gegenstände in vollem Umfang zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, sofern sie nicht mehr im regulären Geschäftsverlauf benötigt werden oder falls Verhandlungen nicht zur Vereinbarung eines Vertrags führen. Diese Regelung schließt jedoch die übliche elektronische Datensicherung nicht aus. 

 

 

§ 3 Preise und Zahlung 

1. Die angegebenen Preise beziehen sich auf den Leistungs- und Lieferumfang, der in den Auftragsbestätigungen aufgeführt ist. Zusätzliche oder Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Euro ab dem Werk des Verkäufers und schließen Verpackungskosten, die gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie bei Exportlieferungen Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht mit ein. 

2. Rechnungsbeträge sind ohne jeglichen Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Das Datum der Zahlung gilt als maßgeblich und wird durch den Eingang der Zahlung beim Verkäufer bestimmt. Die Bezahlung mittels Schecks ist, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, nicht gestattet. 

3. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund solcher Forderungen ist nur erlaubt, wenn die entsprechenden Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet sind.

 

 

  § 4 Lieferung und Lieferzeit 

1. Die vom Verkäufer angegebenen Zeiträume und Termine für Lieferungen und Leistungen sind generell nur ungefähre Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fixer Termin zugesichert oder vertraglich vereinbart. Wenn der Versand vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und -termine, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen beauftragten Transportdienstleister.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet seiner Rechte aufgrund eines Verzugs seitens des Auftraggebers, eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine zu verlangen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt.

3. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferunmöglichkeit oder Verzögerungen bei der Lieferung, sofern diese aufgrund von höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (wie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material oder Energie, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder unzureichende, falsche oder verzögerte Lieferungen von Lieferanten trotz eines vom Verkäufer abgeschlossenen äquivalenten Deckungsgeschäfts) verursacht wurden und der Verkäufer für diese Umstände nicht verantwortlich ist. Falls solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, und der Verkäufer den Auftraggeber unverzüglich über diese Behinderung informiert hat, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche bereits erhaltene Gegenleistungen werden dem Auftraggeber zurückerstattet. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

4. Wenn aufgrund der Verzögerung dem Auftraggeber die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer unverzüglich vom Vertrag zurücktreten.

5. Im Fall einer Verzögerung seitens des Verkäufers bei der Lieferung oder einer Unmöglichkeit der Lieferung aus welchem Grund auch immer, ist die Haftung des Verkäufers für Schadensersatz gemäß § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt Solingen als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Wenn der Verkäufer auch für die Installation verantwortlich ist, wird der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation durchgeführt werden muss.

2. Die Art des Versands und die Art der Verpackung obliegen der angemessenen Entscheidung des Verkäufers.

3. Wenn der Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht für Transport oder Installation verantwortlich ist, geht die Gefahr im Verhältnis zu einem gewerblichen Auftraggeber spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Durchführung des Transports bestimmte Partei auf den Auftraggeber über. Falls sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstands verzögert, für den der Auftraggeber verantwortlich ist, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer den Auftraggeber darüber informiert hat, auf den Auftraggeber über.

4. Gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Auftraggeber über.

5. Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, wird die Kaufsache als abgenommen betrachtet, wenn:

5.1 die Lieferung und, sofern die Installation durch den Verkäufer geschuldet ist, die Installation abgeschlossen sind,

5.2 der Verkäufer den Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion gemäß diesem § 5 (5) benachrichtigt und zur Abnahme auffordert,

5.3 seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage verstrichen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Kaufgegenstands begonnen hat (zum Beispiel die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage verstrichen sind, und

5.4 der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus Gründen, die nicht auf einen vom Verkäufer gemeldeten Mangel zurückzuführen sind, der die Nutzung des Kaufgegenstands unmöglich macht oder erheblich beeinträchtigt, unterlässt.

5.5 Der Verkäufer muss den Auftraggeber zuvor schriftlich auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

 

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

1. Die Gewährleistungsfrist für gewerbliche Auftraggeber beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; solche Ansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Verbrauchern stehen die gesetzlichen Rechte zu, es sei denn, in den Abschnitten 3 bis 7 ist etwas anderes geregelt.

3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Sachmängel des gelieferten Produkts sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Produkts gemeldet wird.

4. Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatz, unabhängig von der Rechtsgrundlage (einschließlich Verzug, Mängeln oder anderen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Garantieansprüche, Ansprüche aufgrund von Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Bei Mängeln des gelieferten Produkts ist der Verkäufer zunächst dazu verpflichtet und berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung vorzunehmen, je nach Wahl des Verkäufers. Sollte dies fehlschlagen, was bedeutet, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, unzumutbar, verweigert oder unangemessen verzögert ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Preisminderung verlangen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die bei der Nacherfüllung entstehen.

7. Wenn ein Mangel auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, kann der Auftraggeber unter den Bedingungen, die in § 7 festgelegt sind, Schadensersatz verlangen.

8. Wenn es sich um Mängel von Komponenten anderer Hersteller handelt, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beheben kann, wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen in solchen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist, z.B. aufgrund von Insolvenz. Während der Dauer des Rechtsstreits wird die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer ausgesetzt.

9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers Änderungen am Liefergegenstand vornimmt oder von Dritten vornehmen lässt und diese Änderungen die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschweren. In jedem Fall trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten für die Mängelbeseitigung, die aufgrund solcher Änderungen entstehen.

10. Farbabweichungen stellen keinen Mangel des Vertragsgegenstands dar.

 

 

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, unabhängig von der Rechtsgrundlage (einschließlich Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung), sofern es auf Verschulden ankommt, unterliegt den Bestimmungen dieses 

2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seitens der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind die Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, die Freiheit von Rechtsmängeln und solche Sachmängel, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstands mehr als unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leben, Leib oder Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 

3. Falls der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach haftet, ist seine Haftung auf Schäden beschränkt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf Mängel des Liefergegenstands zurückzuführen sind, sind ebenfalls nur erstattungsfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorherigen Regelungen in diesem Absatz 3 finden im Fall von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten keine Anwendung. 

4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in diesem Abschnitt gelten ebenso für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 

5. Falls der Verkäufer technische Informationen oder Beratung anbietet und diese Informationen oder Beratung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies kostenlos und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

6. Die Beschränkungen gemäß § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Eigenschaften, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kaufpreis für den Vertragsgegenstand vollständig bezahlt ist.

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

1. Wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand für alle möglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Solingen oder der Sitz des Auftraggebers. Klagen gegen den Verkäufer sind in diesen Fällen jedoch ausschließlich vor dem Gericht in Solingen zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

3. Sofern der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Lücken aufweisen, gelten als Lückenfüller diejenigen rechtlich wirksamen Bestimmungen, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.